Abschnitt 3 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Abschnitt 3 Personalakten
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26 (weggefallen)
§ 27 (aufgehoben)

Abschnitt 3 Personalakten

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


§ 25 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 6. März 2025

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§ 26 (weggefallen)


§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert


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§ 27 (aufgehoben)


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008



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