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Änderung § 34 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006
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§ 34 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung | § 34 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Schriftliche Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Fachgebieten auszuwählen. (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwählen. (2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. |
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. | |
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. | (5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. |
(7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. |
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