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§ 3 - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)
V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch § 10 V. v. 06.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 347
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BanQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BanQNormV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BanQNormV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2014)
... des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer 1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder 2. entgegen ...
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