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§ 7 - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)

§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.