Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 VerkStatG vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BALMG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des VerkStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen


(Text alte Fassung)

(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.

(Text neue Fassung)

(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.


Anzeige