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Änderung § 10 VerkStatG vom 01.01.2009
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§ 10 VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 10 VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen | |
(Text alte Fassung) (1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. | (Text neue Fassung) (1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. |
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