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Änderung § 10 VerkStatG vom 09.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 VerkStatG, alle Änderungen durch Artikel 6 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des VerkStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 VerkStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 10 VerkStatG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen | |
(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten. | |
(Text alte Fassung) (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. | (Text neue Fassung) (2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Logistik und Mobilität die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten. |
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