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Änderung § 10 VerkStatG vom 01.01.2009

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§ 10 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 10 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vernichtung von Erhebungsunterlagen


(Text alte Fassung)

(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Bundesamt für Güterverkehr und beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

(Text neue Fassung)

(1) Jeweils spätestens drei Monate nach Veröffentlichung eines Beförderungsmonats sind beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 3 zu vernichten.

(2) Jeweils spätestens ein Jahr nach dem Erhebungsstichtag sind beim Bundesamt für Güterverkehr die Erhebungsunterlagen zur Erhebung nach § 1 Nr. 4 zu vernichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)