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Abschnitt 2 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Abschnitt 2 Statistik der See- und Binnenschifffahrt
§ 2 Erhebungsbereich
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die
- 1.
- in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder
- 2.
- Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.
§ 3 Schifffahrtsstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl; - 2.
- für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg; - 3.
- für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
- a)
- Ein- und Ausladehafen,
- b)
- Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
- c)
- Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
- d)
- in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
- 4.
- für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt G. v. 16. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 218 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 4 Unternehmensstatistik der Binnenschifffahrt
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,
- 2.
- Art der Binnenschifffahrtstätigkeit,
- 3.
- Zahl der in der Binnenschifffahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Umsatz aus Binnenschifffahrtstätigkeit nach Arten,
- 5.
- Zahl, Lade- und Platzkapazität sowie Maschinenleistung der für die Binnenschifffahrt verfügbaren Schiffe nach Art der Schiffe.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 werden für das Berichtsjahr, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 werden für den Juni des Berichtsjahres erfasst. Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
§ 5 Anschriftenübermittlung
(1) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt jeweils für deren Zuständigkeitsbereich auf Anforderung
- 1.
- die natürlichen Personen und die juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Häfen verwalten,
- 2.
- die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,
- 3.
- die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Einrichtungen zur Personenabfertigung,
- 4.
- die Grenzzollstellen,
- 5.
- die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(2) Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2 übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung
- 1.
- die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Name und Anschrift von Binnenschifffahrt betreibenden Unternehmen,
- 2.
- die nach § 9 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuständige Stelle Name und Anschrift derjenigen Eigentümer von Binnenschiffen, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; dieses Gesetz ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
- 3.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Name und Anschrift der inländischen Eigentümer der geeichten Schiffe,
- 4.
- die Vermieter von Binnenschiffen Name und Anschrift derjenigen Mieter oder Pächter, die ihren Geschäftssitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Text in der Fassung des Artikels 8 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG) G. v. 24. Mai 2016 BGBl. I S. 1217 m.W.v. 1. Juni 2016
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