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Abschnitt 4 - Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 29-30 Statistik
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Abschnitt 4 Statistik des Luftverkehrs

§ 11 Erhebungsbereich



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 erfasst den gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr auf Flugplätzen.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Luftverkehr zur Güter- und Personenbeförderung betreiben.


§ 12 Luftverkehrsstatistik



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.
für das Luftfahrzeug:

Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

2.
für den Flug:

Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

3.
für die Fluggäste:

a)
Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

b)
Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

4.
für die Fracht- und Postgüter:

a)
Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

b)
Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

2.
Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

3.
Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.


§ 13 Unternehmensstatistik der Luftfahrt



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 6 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.
wirtschaftliche Tätigkeit und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens,

2.
Zahl der verfügbaren Luftfahrzeuge nach Luftfahrzeugmuster und Startgewicht,

3.
Zahl der in der Luftfahrt Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit,

4.
Umsatz aus Luftverkehrstätigkeiten nach Arten.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres, die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4 werden für das Berichtsjahr erfasst.


§ 14 Berichtszeitraum



Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.


§ 15 Anschriftenübermittlung



Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.