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Änderung § 20 SVRV vom 01.01.2010
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§ 20 SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 20 SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung | |
(1) 1 Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2 Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln. | |
(Text alte Fassung) (2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten. (3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrichtungen abgeschrieben werden. (4) Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 insoweit nicht, als es sich um Gegenstände der beweglichen Einrichtung handelt. (5) 1 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2 Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3 Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2 Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3 Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt. |
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