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Synopse aller Änderungen der SVRV am 01.01.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 der 2. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zahlungsanordnung


(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden als

1. Einzelanordnung für eine Zahlung,

2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,

3. Daueranordnung für laufende Zahlungen.

(2) Die Zahlungsanordnung kann auch in abgekürzter Form (abgekürzte Zahlungsanordnung) oder in allgemeiner Form (allgemeine Zahlungsanordnung) erteilt werden.

(3) Die Zahlungsanordnung ist von dem zur Anordnung Befugten zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden. Eine Änderung der Bankleitzahl ist zulässig.

(Text neue Fassung)

(4) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist, und die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie die Kontonummer nicht geändert werden.

(5) Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten für die Buchungsanordnung entsprechend.

(6) Nähere Einzelheiten sind in allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Aktivierung und Bewertung


(1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Der Wert des Sammelpostens wird durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst.

(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren.

(3) Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.

(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung erheblich gemindert, so ist eine außerordentliche Abschreibung nach dem Grad der Wertminderung vorzunehmen.

(5) Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks.

(6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Bestandsverzeichnisse


(1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

vorherige Änderung

(2) Bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes unterschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.



(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.