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§ 1 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 1 Beschwerderecht
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.
(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung B. v. 22. Januar 2009 BGBl. I S. 81 m.W.v. 1. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 1 Wehrbeschwerdeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2009 | Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung vom 22.01.2009 BGBl. I S. 81 |
aktuell vorher | 01.02.2009 | Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
aktuell | vor 01.02.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 WBO Inhalt des Beschwerdebescheides (vom 01.02.2009)
... zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Abs. 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Ergibt sich, dass ein ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 17 SBG Beschwerderecht der Vertrauensperson
... Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... § 23a Ergänzende Vorschriften". 2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Nach Beendigung eines ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 16 SBG Beschwerderecht der Vertrauensperson
... Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer ...
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