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§ 4 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 4 Vermittlung und Aussprache
(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.
(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.
(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.
(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben.
(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung B. v. 22. Januar 2009 BGBl. I S. 81 m.W.v. 1. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 4 Wehrbeschwerdeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2009 | Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung vom 22.01.2009 BGBl. I S. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 WBO Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid
... Dienstbehörde. (3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die ...
§ 12 WBO Beschwerdebescheid (vom 01.02.2009)
... nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts
G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 VwZRNovG Änderung weiterer Vorschriften
... nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen." (10) § 47 des Bundesleistungsgesetzes in der im ...
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