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§ 15 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 15 hat 1 frühere Fassung
Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung B. v. 22. Januar 2009 BGBl. I S. 81 m.W.v. 1. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 15 Wehrbeschwerdeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2009 | Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung vom 22.01.2009 BGBl. I S. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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