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§ 22 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 12 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1583 m.W.v. 26. Juli 2012
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Frühere Fassungen von § 22 Wehrbeschwerdeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2012 | Artikel 12 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 12 BwRefBeglG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr". 2. In § 16a Absatz 5 ... die Wörter „der Generalinspekteur der Bundeswehr" ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der ... ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr Für die Entscheidungen des ...
Artikel 13 BwRefBeglG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... geändert: a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter „der ... ersetzt. b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten" durch die Wörter „des ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht". d) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt: § 22a Rechtsbeschwerde ... der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor." 18. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt: § 22a ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2008 Wehrdisziplinarordnung
... Beschwerdeanlasses gehört. Hat der Bundesminister der Verteidigung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die Beschwerde entschieden, ... eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten, entscheidet das ...
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