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§ 24 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 24 Inkrafttreten
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Zitierungen von § 24 Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 WBO Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts (vom 01.02.2009)
... Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24 , 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5574/a76406.htm