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Änderung § 22a Diätverordnung vom 01.01.2008

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218
(Textabschnitt unverändert)

§ 22a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung

a)
als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsanfangsnahrung', und wenn der Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsmilchnahrung',

b)
als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgenahrung', und wenn der Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgemilch'

nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
in den Verkehr gebracht werden.

(2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,

2. a) bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Erzeugnisses und

b)
eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung,

3. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung
den warnenden Hinweis, dass der gesamte Eisenbedarf bei Verabreichung des Erzeugnisses an Säuglinge, die älter als vier Monate sind, aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss,

4.
bei Folgenahrung die warnenden Hinweise, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate zu verwenden ist,

(Text neue Fassung)

(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsanfangsnahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsmilchnahrung' in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgenahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgemilch' in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a)
die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,

b)
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,

c)
eine Anleitung zur richtigen Lagerung,

d) eine
Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,

e) die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und

f) die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in
den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,

2. bei Säuglingsanfangsnahrung,

a)
die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und

b) ein deutlich sichtbarer und
als 'wichtig' bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,

3.
bei Folgenahrung

a) den
warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und

b) die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,


enthält.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Säuglingsanfangsnahrung darf ferner nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden,

2. ein deutlich sichtbarer und als 'wichtig' bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden,

angebracht ist.

(4)
Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,

2. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen

angebracht ist.

(5) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. die
Begriffe 'humanisiert', 'maternisiert' oder gleichsinnige Begriffe,

2. die Aussagen nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Aussagen festgelegten Anforderungen erfüllt,

3.
Angaben, die vom Stillen abhalten,

4.
bei Säuglingsanfangsnahrung Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,

5. a) bei Folgenahrung Angaben über
die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Gehalte nicht mindestens bei 15 Prozent der dort genannten Referenzwerte liegen, und

b) diese
Angaben nicht als prozentualer Anteil bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses erfolgen,



(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a)
die Begriffe 'humanisiert', 'maternisiert', 'adaptiert' oder gleichsinnige Begriffe,

b)
Angaben, die vom Stillen abhalten,

2.
bei Säuglingsanfangsnahrung

a)
Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,

b) andere als
die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder

c) die
Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,

enthalten sind.

vorherige Änderung

 


(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.