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§ 8 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)

V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Anwendungsbestimmung



(1) 1Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. 2Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. 3Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.





 

Frühere Fassungen von § 8 FSBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 01.12.2011 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 20.11.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FSBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" und das Wort ... „Geräten" durch das Wort „Betriebsmitteln" und die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. 3. In ... 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. 3. In § 8 Satz 2 werden die Angabe „2003 oder 2004" durch die Angabe „2003, 2004 oder ... Mindestnutzfeldstärke erreicht wird. 1) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 ... sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages. Frequenznutzungsbeiträge ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Artikel 1 9. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2451
Artikel 1 4. FSBeitrVÄndV
... (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit ... wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ... „Bundesnetzagentur" ersetzt. 7. Nach dem neuen § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit ... 7. Nach dem neuen § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Anwendungsbestimmung Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, ...