§ 1 Beitragspflicht
(1) 1Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
- 1.
- § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
- 3.
- § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach
§ 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind.
2Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach
§ 91 des Telekommunikationsgesetzes.
3Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.
(2)
1Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst.
2Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung.
3Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
4Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach
§ 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt.
5Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3)
1Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach
§ 3 erfolgt ist.
2Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft.
3Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 7 FSBeitrV Erstattung von Beitragsanteilen (vom 08.12.2007) ... Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des ...
Anlage FSBeitrV (vom 11.01.2025) ... erreicht wird. Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Betrifft Frequenzzuteilungen ab Ausschließliche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV ... (BGBl. I S. 2776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1815
Artikel 1 5. FSBeitrVÄndV ... wird. Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der ersten Frequenzzuteilung drahtloser ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1628
Artikel 1 6. FSBeitrVÄndV ... wird. Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 Jahr der ersten Frequenzzuteilung Navigationsfunk ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 7. FSBeitrVÄndV ... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 07.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 4
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV ... Verordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
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