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§ 2 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 4
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Beitragsbefreiungen
(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:
- 1.
- die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
- 2.
- die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) 1Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. 2Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 3Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) 1Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. 2Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.
(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.
(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 7. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 4 m.W.v. 11. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 2 FSBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.01.2025 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 07.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 4 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 317 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 10.11.2016 | Artikel 5 Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 17.12.2013 BGBl. I S. 4312 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 FSBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FSBeitrV Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen (vom 17.09.2022)
... und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer ...
§ 6 FSBeitrV Verjährung (vom 08.12.2007)
... mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6 . Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 317 11. ZustAnpV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... In § 2 Absatz 2 Satz 3 der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März ...
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Artikel 5 DigiNetzG Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 2 Absatz 7 der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 17.12.2013 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 7. FSBeitrVÄndV
... die Wörter „oder die Nummernzuteilung" eingefügt. 2. Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 07.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 4
Artikel 1 14. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... §§ 3 und 4" durch die Angabe § 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter in sonstiger ...
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