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§ 4 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)

V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Fälligkeit



1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 FSBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FSBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. (130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... 4 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ...