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§ 6 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Verjährung
(1) 1Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. 4Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.
(2) 1Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.
(4) 1Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. 2Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 29. November 2007 BGBl. I S. 2776 m.W.v. 8. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 6 FSBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 FSBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ... 4 wird aufgehoben. 5. Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ... Die bisherigen §§ 5 bis 8 werden die §§ 4 bis 7. 6. Im neuen § 6 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort Regulierungsbehörde" durch das Wort ...
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