Tools:
Update via:
Änderung § 4 FSBeitrV vom 08.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BGebGEG am 8. Dezember 2007 und Änderungshistorie der FSBeitrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 4 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 130 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Fälligkeit | (Text neue Fassung)§ 4 Fälligkeit |
Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend. | 1 Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5604/al0-9443.htm