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Änderung § 8 FSBeitrV vom 08.12.2007
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§ 8 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 8 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Anwendungsbestimmung |
Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung; die Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt. |
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