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Synopse aller Änderungen der FSBeitrV am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSBeitrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 130 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend. |
§ 5 Säumniszuschlag | |
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5604/v184724-2013-08-15.htm