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Synopse aller Änderungen der FSBeitrV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 130 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Fälligkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. 2 § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Säumniszuschlag


vorherige Änderung

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.