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1. Abschnitt - Unterlagen-Bergverordnung (UnterlagenBergV)
Artikel 1 V. v. 11.11.1982 BGBl. I S. 1553; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2452
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 750-15-2 Bergbau
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1. Abschnitt Karten und Lagerisse für Bergbauberechtigungen
§ 1 Allgemeine Anforderungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den Lagerissen für den Antrag auf
- 1.
- Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundesberggesetzes,
- 2.
- Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des Bundesberggesetzes,
- 3.
- Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberggesetzes,
- 4.
- Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35 des Bundesberggesetzes
(2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den Anforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichnerische Darstellung muß dauerhaft sein.
(3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.
§ 2 Änderungen der Karten und Lagerisse
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.
(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
§ 3 Maßstab der Karten und Lagerisse
Die Karten und Lagerisse sollen
- 1.
- bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,
- 2.
- in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000
§ 4 Titel der Karten und Lagerisse
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten
- 1.
- die Art und den Namen der Berechtigung,
- 2.
- die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht,
- 3.
- die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,
- 4.
- den Maßstab und
- 5.
- den Anfertigungsvermerk.
§ 5 Begrenzung und Flächeninhalt einer Bergbauberechtigung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen Koordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in Gauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.
(2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordinaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der Projektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hundert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung erforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu werden.
(3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und Lagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe der zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzuführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flächeninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der Zahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
(4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen die Bezeichnung
- 1.
- der Feldeseckpunkte, soweit möglich,
- 2.
- der Berechtigung (Name) und
- 3.
- der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht.
(5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen und Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.
§ 6 Fundstellen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen. Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1:25.000 sein darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und, soweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.
(2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem Maßstab, der nicht kleiner als 1:5.000 sein darf, darzustellen. In dieser Darstellung sind
- 1.
- bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Tagesgegenstände und
- 2.
- bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen Grubenbaue
§ 7 Unterlagen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.
§ 8 Sondervorschrift für den Festlandsockel und die Küstengewässer
(1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die Absätze 2 bis 5.
(2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.
(3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Arbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der Antrag bezieht.
(4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten.
(5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fundstellen
- 1.
- durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermessung,
- 2.
- mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder
- 3.
- mit Hilfe der Satellitengeodäsie
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