Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 sowie Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6
Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
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30 EUR/m² | 60 EUR/m² | 120 EUR/m² | 180 EUR/m²
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50.000 EUR | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,7
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100.000 EUR | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,4
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150.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,3 | 1,3
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200.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,2 | 1,2
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300.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,1
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400.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,1
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500.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,0
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Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
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250 EUR/m² | 350 EUR/m² | 500 EUR/m² | 1.000 EUR/m²
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50.000 EUR | 1,7 | 1,7 | 1,8 | 1,8
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100.000 EUR | 1,5 | 1,5 | 1,6 | 1,7
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150.000 EUR | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6
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200.000 EUR | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6
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300.000 EUR | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5
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400.000 EUR | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5
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500.000 EUR | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4
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Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4
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50 EUR/m² | 150 EUR/m² | 400 EUR/m²
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500.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0
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750.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0
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1.000.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9
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1.500.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9
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2.000.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,8
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3.000.000 EUR | 0,7 | 0,7 | 0,7
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Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 191 BewG Wertzahlen (vom 21.12.2022) ... Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024) ... (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember ... Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf ...
Zitat in folgenden NormenSteueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes ... keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden. IV. Sonderfälle § 192 ... Werkstätten; O) Lagergebäude; P) Reitsporthallen Anlage 25 (zu § 191 Abs. 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 19 JStG 2022 Änderung des Bewertungsgesetzes ... 235 Feststellungszeitpunkt". b) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 25 werden wie folgt gefasst: „Anlage 21 (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 ... 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz ... 2 und 3 anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden." 13. § 193 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf ... 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten". 24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst: „Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) ... Regelherstellungskosten". 24. Anlage 25 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 25 (zu § 191 Satz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser ...
Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 9 StÄndG 2015 Änderung des Bewertungsgesetzes ... (10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember ... 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 8. Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche ...
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