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Änderung § 95 BewG vom 01.01.2009
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§ 95 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 95 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Begriff des Betriebsvermögens | |
(Text alte Fassung) (1) Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören; § 99 bleibt unberührt. Ausgleichsposten im Falle der Organschaft sind nicht anzusetzen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. 2 Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt. |
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet. |
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