Änderung § 203 BewG vom 01.01.2009

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§ 203 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 203 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
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§ 203 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 203 Kapitalisierungsfaktor


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(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.




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