Änderung § 179 BewG vom 01.01.2009

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§ 179 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 179 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 179 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke


vorherige Änderung

 


Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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