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b) - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
b) Forstwirtschaftliche Nutzung
§ 171 Umlaufende Betriebsmittel
1Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. 2Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) G. v. 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 3018 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) G. v. 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 3018 m.W.v. 1. Januar 2009
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