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§ 174 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Sechster Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besonderer Teil
d) Gärtnerische Nutzung
§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse
(1) 1Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. 2Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(2) 1Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. 2Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.
(3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) G. v. 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 3018 m.W.v. 1. Januar 2009
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