IV. - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
C. Grundvermögen
IV. Sonderfälle
§ 261 Erbbaurecht
§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

C. Grundvermögen

IV. Sonderfälle

§ 261 Erbbaurecht


§ 261 hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

1Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. 3Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 30 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 29. Dezember 2020

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§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden


§ 262 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

1Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. 2Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 3. Dezember 2019



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