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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 1 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Reparationsschäden (§ 2), Restitutionsschäden (§ 3), Zerstörungsschäden (§ 4) und Rückerstattungsschäden (§ 5) werden ausschließlich durch dieses Gesetz geregelt. Eine Entschädigung wird nur gewährt, wenn und soweit dieses Gesetz sie vorsieht.
(2) Die Frage einer Anerkennung von Maßnahmen, die zu Schäden im Sinne des Absatzes 1 geführt haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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