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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 7 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 7 Aufwand zur Schadensabwendung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
Als Schaden im Sinne der §§ 2 bis 5 gilt auch die Vermögensminderung durch eine Leistung, mit der die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet worden ist.
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Zitierungen von § 7 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 RepG Unmittelbar Geschädigter
... war oder gewesen oder geworden wäre; 5. in den Fällen des § 7 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war, dessen Wegnahme, ...
§ 12 RepG Schadensgebiete und Arten der Wirtschaftsgüter
... im Sinne des Absatzes 3 entstanden ist. (9) In den Fällen des § 7 beziehen sich die Absätze 1 bis 7 auf diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Wegnahme, ...
§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
... den guten Glauben des Erblassers an; 12. Schäden im Sinne des § 7 , wenn der Leistende einen gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck verfolgte; ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... zur Erfüllung der Rückgriffsverbindlichkeit erbracht worden ist, und im Falle des § 7 die Leistung, durch welche die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5624/a77058.htm