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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 8 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 8 Unmittelbar Geschädigter



(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts

1.
vorbehaltlich der Nummern 2 bis 5 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des weggenommenen, zerstörten, beschädigten oder rückerstatteten Wirtschaftsguts war;

2.
in den Fällen des § 5 Nr. 1 ersatzpflichtig war;

3.
in den Fällen des § 5 Nr. 2 rückgriffspflichtig war;

4.
in den Fällen des § 6 Abs. 4 Erbe war oder gewesen oder geworden wäre;

5.
in den Fällen des § 7 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war, dessen Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung abgewendet worden ist.

(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person der unmittelbar Geschädigte. Ist einem deutschen Geldinstitut ein auf eine fremde Währung lautendes Guthaben weggenommen worden und hatte dies nach den Geschäftsbedingungen des Geldinstituts zur Folge, daß ein bei ihm bestehendes Währungsguthaben gemindert wurde, so gilt insoweit der Inhaber des Währungsguthabens als der unmittelbar Geschädigte.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt als Zeitpunkt des Schadenseintritts im Sinne des Absatzes 1

1.
soweit die Schäden in den Gebieten eines ehemals feindlichen Staates entstanden sind, die von deutschen Truppen weder besetzt noch kontrolliert wurden, der Eintritt des Kriegszustands mit diesem Staat;

2.
soweit die Schäden in anderen als in den in Nummer 1 aufgeführten Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs oder in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten entstanden sind, der 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei Personen, die nach dem Beginn der allgemeinen Maßnahmen gegen das deutsche Vermögen und vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes;

3.
in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Zeitpunkt des Todes;

4.
soweit die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind, der Zeitpunkt, an dem die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Rückerstattung, Leistung zur Erfüllung des Rückgriffsanspruchs oder die Leistung zur Schadensabwendung begonnen hat.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist auf Antrag der Zeitpunkt der Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Leistung zur Schadensabwendung maßgebend, sofern der Antragsteller den Beweis für diesen Zeitpunkt erbracht hat.

(4) Bei Schäden, die zugleich Vertreibungsschäden oder Ostschäden sind (§ 2 Abs. 3), gelten für die Bestimmung des unmittelbar Geschädigten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes.

 
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Zitierungen von § 8 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
...  Schäden, die einer anderen Person als dem unmittelbar Geschädigten (§ 8 ) entstanden sind, gegen den sich die Maßnahmen im Sinne der §§ 2 bis 4, in den ...
§ 18 RepG Grundlage der Schadensberechnung
... Schadensberechnung ist der Schaden des unmittelbar Geschädigten (§ 8 ) zugrunde zu ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8 ), vorbehaltlich des § 36, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt ...
§ 35 RepG Kürzung des Grundbetrags
... Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten (§ 8 ) am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des ...
§ 37 RepG Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung
... würde. (2) Anspruchsberechtigter ist der unmittelbar Geschädigte (§ 8 ). Ist dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben, sind nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile ...
§ 39 RepG Auszahlungsbetrag
... Absatzes 4 vom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als eingetreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Bestimmung des ... gewähren, in dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als eingetreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Schaden tatsächlich ...
§ 42 RepG Übertragbarkeit
... und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Geschädigten (§ 8 ) nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Anspruchsberechtigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt ...
§ 45 RepG Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
... nur gewährt werden 1. an den unmittelbar Geschädigten (§ 8 ) oder, falls dieser verstorben ist, an dessen Ehegatten, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des ...