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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 9 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 9 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen



(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Schadenseintritts.

(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Schadenseintritts.

(3) Für Geschädigte aus Gebieten, in denen im Zeitpunkt des Schadenseintritts das Privateigentum beschränkt war, ist die Regelung für die beteiligungsähnlichen Rechtsverhältnisse in § 6 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Für Beteiligungsrechte an Familienstiftungen ist die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 855) entsprechend anzuwenden.