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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 11 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 11 Entschädigungsfähige Schäden
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Entschädigungsfähig sind Schäden, für welche die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 fallen.
Zitierungen von § 11 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... oder sonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11 ) beruht. In den Fällen der Nummer 2 ist auch § 239 des ...
§ 45 RepG Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
... gewährt werden, wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11 ) beruht. (2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbeihilfen können nur ...
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