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§ 11
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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§ 11 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969
BGBl. I S. 105
; aufgehoben durch
Artikel 8
G. v. 21.06.2006
BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5
Schuldenablösung
1 weitere Fassung
|
wird in 33 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen der Entschädigung
§ 10
←
→
§ 12
§ 11 Entschädigungsfähige Schäden
§ 11 wird in
2 Vorschriften zitiert
Entschädigungsfähig sind Schäden, für welche die Voraussetzungen der §§
12
und
13
vorliegen und die nicht unter die §§
14
,
15
oder
16
Abs. 1 fallen.
§ 10
←
→
§ 12
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Zitierungen von
§ 11 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... oder sonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädigungsfähigen Schäden (§
11
) beruht. In den Fällen der Nummer 2 ist auch § 239 des ...
§ 45 RepG Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
... gewährt werden, wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden (§
11
) beruht. (2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbeihilfen können nur ...
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