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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 14 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 14 In anderen Gesetzen geregelte Schäden
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Nicht nach diesem Gesetz werden entschädigt
- 1.
- unbeschadet des § 25 Schäden, welche nach dem Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Währungsausgleichsgesetz als Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend gemacht werden können oder bis zum Ablauf von Antragsfristen geltend gemacht werden konnten;
- 2.
- Schäden, die unter das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) in der jeweils geltenden Fassung fallen;
- 3.
- Schäden, die unter das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung oder unter die von den Besatzungsmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungsschäden erlassenen Vorschriften fallen;
- 4.
- Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die in Entschädigungsgesetzen anderer Staaten als Besatzungsschäden behandelt werden, es sei denn, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als solche in diesen Gesetzen nicht berücksichtigt werden;
- 5.
- Schäden, die nach einem anderen Gesetz abgegolten werden, wenn in ihm zugleich bestimmt ist, daß keine weiteren Leistungen gewährt werden.
(2) Die Behandlung von Schäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 richtet sich nach den dort bezeichneten Vorschriften.
Zitierungen von § 14 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 RepG Entschädigungsfähige Schäden
... die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die nicht unter die §§ 14 , 15 oder 16 Abs. 1 ...
§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
... des § 5 der Rückerstattungs- oder Rückgriffsanspruch, gerichtet haben; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt; 3. Schäden an a) ... des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen ...
§ 35 RepG Kürzung des Grundbetrags
... des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß die aus diesen ...
§ 40 RepG Behandlung von Vorausleistungen
... angerechnet werden kann, kann es mit anderen Entschädigungsansprüchen nach den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Gesetzen entsprechend § 350a des Lastenausgleichsgesetzes ...
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