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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 17 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 17 Allgemeines



Schäden, für die nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort.



 

Zitierungen von § 17 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 RepG Gesonderte Feststellung
... Mark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit für ...