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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 18 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 18 Grundlage der Schadensberechnung



Der Schadensberechnung ist der Schaden des unmittelbar Geschädigten (§ 8) zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von § 18 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Abschnitts Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... Kriegsschadenrente gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...