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§ 19 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 19 Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie an Gewerbeberechtigungen



(1) Der Berechnung der Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören,

ist der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Dem Einheitswert oder dem Ersatzeinheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.

(2) Für die Berechnung von Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie für Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, gilt folgendes:

1.
Die Schäden sind mit dem Betrag anzusetzen, um den der Einheitswert, der für die betreffende wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt festgestellt ist (Anfangsvergleichswert), den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist als Endvergleichswert der auf den nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadenseintritt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Ist eine wirtschaftliche Einheit in vollem Umfang rückerstattet worden, so ist als Schaden der Anfangsvergleichswert zugrunde zu legen. Ist für ein von Schäden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem Anfangsvergleichswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesem entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.

2.
Für Schäden im Sinne des § 2 Abs. 2 wird bei forstwirtschaftlichen Betrieben oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen in Fällen, in denen der Einheitswert infolge des Holzzuwachses nicht in einem dem Schaden entsprechenden Ausmaß fortgeschrieben worden ist, als Endvergleichswert ein Sonderwert zugrunde gelegt, sofern dieser über die jeweils maßgebenden Wertfortschreibungsgrenzen hinaus vom Anfangsvergleichswert abweicht; in dem Sonderwert sind die Bestandsveränderungen bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nach den Wertverhältnissen der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Das Nähere zur Ermittlung des Sonderwerts wird durch Rechtsverordnung bestimmt, wobei von den Vorschriften über die Ersatzeinheitsbewertung (§ 12 Abs. 2 FG) ausgegangen werden kann.

(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sind wie folgt zu berechnen:

1.
Für Schäden an Betriebsgrundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 2.

2.
Bei Schäden an anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens als Betriebsgrundstücken ist der Betrag zugrunde zu legen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt des Schadens.

3.
Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Schaden wird höchstens mit dem Betrag angesetzt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert) den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt (Schadenshöchstbetrag).

4.
Sind Schäden bereits vor dem 1. Januar 1940 oder im Falle einer Neugründung vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhöhen, der sich nach den Nummern 1 und 2 für die vor dem 1. Januar 1940 oder vor dem Nachfeststellungszeitpunkt geschädigten Wirtschaftsgüter ergibt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist der Endvergleichswert um den Betrag zu kürzen, der sich nach den Nummern 1 und 2 für die nach dem 20. Juni 1948 entstandenen Schäden ergibt, soweit nicht der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert durch eine Rückstellung für diese Schäden gemindert ist. Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens in vollem Umfang rückerstattet worden, so ist Schadenshöchstbetrag der Anfangsvergleichswert.

5.
Sind bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nachfeststellungszeitpunkt Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb, weil sie im Ausland belegen waren, nicht oder nur mit einem geringeren Wert angesetzt worden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhöhen, der wegen der Belegenheit der Wirtschaftsgüter im Ausland außer Ansatz geblieben ist; hierbei ist für Betriebsgrundstücke von dem nach Nummer 1 maßgebenden Wert auszugehen. Bei Wertansätzen, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, ist § 26 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Schäden im Sinne des Absatzes 1 ist § 12 des Feststellungsgesetzes, bei Schäden im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die auf Grund des § 43 des Feststellungsgesetzes ergangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 19 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 24 RepG Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden
... Bei Rückerstattungsschäden sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen ... an Betriebsvermögen ist der Schadenshöchstbetrag (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4) auf den nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibenden Betrag zu ...
§ 27 RepG Berechnung von Teilschäden
... Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22 oder 23 ein ... bezeichneten Schuldner oder gegen das ehemalige Land Preußen darf der nach § 19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden, so ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ... gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung des § 19 Abs. 2 von dem Wert im Zeitpunkt der Weiterveräußerung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe: 1. In § 19 Abs. 2 und 3 tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen ...
§ 59 RepG Sondervorschriften für das Saarland
... gewährt worden sind. 3. Bei der Schadensberechnung nach § 19 Abs. 2 ist § 8 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts ...