Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 22 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|
§ 22 Berechnung von Schäden an Anteilsrechten
§ 22 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften sind mit den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen
- 1.
- bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,
- 2.
- bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.
(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.
Anzeige
Zitierungen von § 22 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 24 RepG Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden
... sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen 1. bei Schäden an land- und ...
§ 27 RepG Berechnung von Teilschäden
... des § 19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22 oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem in den zur Zeit unter fremder Verwaltung ... um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden. (2) Ist in den Fällen des § 22 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... maßgebend. 2. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt bei Schäden im Land Berlin an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni ...
§ 59 RepG Sondervorschriften für das Saarland
... Gesetzes abzuziehen. 4. In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947, des 1. Januar 1950 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5624/a77073.htm