Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 24 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|
§ 24 Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden
§ 24 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei Rückerstattungsschäden sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen
- 1.
- bei Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen
- a)
- die in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten, soweit sie bei der Rückerstattung vom Rückerstattungsberechtigten übernommen worden sind, mit ihrem halben Nennbetrag,
- b)
- der Betrag, um den die erbrachten Leistungen hinter dem maßgebenden Betrag, berechnet auf den Zeitpunkt des Erwerbs und nach Abzug des sich aus Buchstabe a ergebenden Betrags, zurückbleiben; als erbracht gelten auch die bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung gezahlten Tilgungsbeträge auf die auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten und auf die für ein vereinbartes Restkaufgeld eingetragenen Verbindlichkeiten,
- c)
- die für Werterhöhungen des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsguts vom Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verbindlichkeiten und die für Werterhöhungen an den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert, soweit sich die Werterhöhungen auf den Einheitswert ausgewirkt haben; dabei sind Verbindlichkeiten in Reichsmark oder Deutscher Mark mit dem halben Nennbetrag, Leistungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert ihres Nennbetrags und Leistungen in Deutscher Mark mit ihrem vollen Nennbetrag anzusetzen;
- 2.
- bei Schäden an Betriebsvermögen die vom Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verbindlichkeiten, der noch nicht erbrachte Teil des Kaufpreises für den Erwerb des Betriebsvermögens sowie die von ihm für Werterhöhungen an den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert mit ihrem vollen Nennbetrag;
- 3.
- die bei der Rückerstattung dem Erwerber oder Nacherwerber vom Rückerstattungsberechtigten für den Kaufpreis gemäß
- a)
- Artikel 44 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G S. 1) oder
- b)
- Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 1169) oder
- c)
- Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1219) oder
- d)
- Artikel 37 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221)
- 4.
- der dem Erwerber oder Nacherwerber auf Grund der ihm gemäß
- a)
- Artikel 44 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - oder
- b)
- Artikel 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - oder
- c)
- Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - oder
- d)
- Artikel 37 Abs. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin
- 5.
- die Leistungen, die ein Rückerstattungspflichtiger von einer rückgriffspflichtigen Person erhalten hat. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert anzusetzen. Nicht in Geld erbrachte Leistungen sind mit ihrem nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen anzusetzen.
(2) Bei Rückerstattungsschäden an Betriebsvermögen ist der Schadenshöchstbetrag (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4) auf den nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibenden Betrag zu beziehen.
Zitierungen von § 24 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ... Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden, soweit bereits Beträge nach § 24 abgezogen worden ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5624/a77075.htm