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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 26 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 26 Berechnung von Schäden an Vermögenswerten in fremder Währung
§ 26 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen
- 1.
- für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,
- 2.
- für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.
(2) Auf Währungen,
- 1.
- für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind,
- 2.
- deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,
- 3.
- deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,
Zitierungen von § 26 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 19 RepG Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie an Gewerbeberechtigungen
... Bei Wertansätzen, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, ist § 26 entsprechend anzuwenden. (4) Bei Schäden im Sinne des Absatzes 1 ist § 12 ...
§ 21 RepG Berechnung von Schäden an Ansprüchen
... gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwendender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maßgebenden ... betreffende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwendender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Schaden nach dem 20. Juni 1948 ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ... Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 26 vorzunehmen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ... die auf eine andere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerechnet. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von Erben gegenüber ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
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