Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 27 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|

§ 27 Berechnung von Teilschäden



(1) Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22 oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstandenen Schaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in diesen Gebieten befindlichen oder sonst nicht von solchen Schäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das ehemalige Land Preußen darf der nach § 19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.

(2) Ist in den Fällen des § 22 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 betroffen worden, so ist der Berechnung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt des Schadenseintritts entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Rechtsverordnung zu § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Feststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 27 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...