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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 28 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 28 Schadensausgleich
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß
- 1.
- weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- und Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder
- 2.
- einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Gebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der Entschädigung führt, oder
- 3.
- wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder
- 4.
- wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.
(3) Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden, soweit bereits Beträge nach § 24 abgezogen worden sind.
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Zitierungen von § 28 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung des ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5624/a77079.htm