(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß
- 1.
- weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- und Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder
- 2.
- einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Gebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der Entschädigung führt, oder
- 3.
- wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder
- 4.
- wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,
so ist der nach §
19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§
20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen sind mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen anzusetzen. Ist der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des §
26 vorzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.
(3) Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden, soweit bereits Beträge nach §
24 abgezogen worden sind.