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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 28 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 28 Schadensausgleich



(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß

1.
weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- und Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder

2.
einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Gebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der Entschädigung führt, oder

3.
wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder

4.
wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,

so ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen sind mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen anzusetzen. Ist der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 26 vorzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.

(3) Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden, soweit bereits Beträge nach § 24 abgezogen worden sind.

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Zitierungen von § 28 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung des ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...