(1) Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§
18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§
8), vorbehaltlich des §
36, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:
- 1.
- Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.
- 2.
- Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs sind langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben Nennbetrag abzusetzen; dabei werden Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerechnet. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten.
- 3.
- Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandenen Hypothekengewinnabgabe nach § 100 des Lastenausgleichsgesetzes gemindert worden ist; dies gilt bei nach dem 20. Juni 1948 eingetretenen Rückerstattungsschäden auch dann, wenn die Minderung bereits bei den Verfolgten nach Lastenausgleichsrecht berücksichtigt worden ist.
- 4.
- Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem die Ansprüche bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Die Rechtsverordnung zu § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden entstanden, für welche das
Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, ist dem nach Absatz 1 ermittelten Schadensbetrag vorbehaltlich des § 36a Nr. 1 der Schadensbetrag nach §
245 des
Lastenausgleichsgesetzes hinzuzurechnen.
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236