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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 32 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 32 Zusammenfassung der Schäden
§ 32 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des § 36, zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes:
- 1.
- Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sind mit einem um ein Drittel erhöhten Betrag anzusetzen.
- 2.
- Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs sind langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem halben Nennbetrag abzusetzen; dabei werden Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerechnet. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten.
- 3.
- Von Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen Einheit gesichert waren, oder auf ihnen lastende Grundschulden oder Rentenschulden mit der Hälfte desjenigen Betrags abzusetzen, um den die auf Grund dieser Verbindlichkeiten entstandenen Hypothekengewinnabgabe nach § 100 des Lastenausgleichsgesetzes gemindert worden ist; dies gilt bei nach dem 20. Juni 1948 eingetretenen Rückerstattungsschäden auch dann, wenn die Minderung bereits bei den Verfolgten nach Lastenausgleichsrecht berücksichtigt worden ist.
- 4.
- Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind mit demjenigen Betrag anzusetzen, mit dem die Ansprüche bei Anwendung der für den Geltungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften auf Deutsche Mark umzustellen gewesen wären. Die Rechtsverordnung zu § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden entstanden, für welche das Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, ist dem nach Absatz 1 ermittelten Schadensbetrag vorbehaltlich des § 36a Nr. 1 der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes hinzuzurechnen.
Zitierungen von § 32 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RepG Allgemeines
... Entschädigung wird nach den §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt ...
§ 33 RepG Schadensgruppen und Grundbeträge
... Der nach § 32 berechnete Schadensbetrag wird in die für ihn maßgebende Schadensgruppe eingestuft. ...
§ 36a RepG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen mit Zonenschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes
... Lastenausgleichsgesetzes entstanden, ist bei der Anwendung 1. des § 32 Abs. 2 der auf Zonenschäden entfallende Schadensbetrag außer Betracht zu lassen, ...
§ 42 RepG Übertragbarkeit
... ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 32 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949. 3. In § 32 Abs. 1 Nr. 3 tritt bei Rückerstattungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem ...
Zitat in folgenden Normen
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... 1. Dem Schadensbetrag nach § 245 ist der Schadensbetrag nach § 32 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes hinzuzurechnen und § 246 auf den ...
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