(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen,
- 1.
- soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten (§ 8) am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesen Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären;
- 2.
- um den nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung;
- 3.
- um Entschädigungszahlungen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß die aus diesen Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse oder auf Grund von Tatbeständen, die nach diesem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut verlorengegangen sind; im übrigen gilt § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß;
- 4.
- um die in § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Beträge, soweit sie nicht vom Grundbetrag der Hauptentschädigung abgesetzt werden können und soweit der Grundbetrag nach diesem Gesetz auf Schäden entfällt, die nach den §§ 39 bis 47b des Lastenausgleichsgesetzes bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden sind.
(2) Die Kürzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Reihenfolge dieser Nummern vorzunehmen, die Kürzung nach Nummer 1 und 2 jedoch vor Anwendung des § 34. Die nach §
249 Abs. 5 des
Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags
- 1.
- nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,
- 2.
- nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und
- 3.
- nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge
jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236