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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 36 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 36 Sparerzuschlag



(1) Soweit eine Entschädigung nach diesem Gesetz zur Abgeltung von Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen gewährt wird, die Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, ist § 249a des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne des Absatzes 1 auch Schäden entstanden, für die nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes ein Sparerzuschlag gewährt wird, so ist § 249a des Lastenausgleichsgesetzes vorbehaltlich des § 36a Nr. 3 auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden; von dem danach sich ergebenden Sparerzuschlag ist der Sparerzuschlag für Schäden an Sparanlagen nach dem Lastenausgleichsgesetz abzuziehen.

(3) Der Schaden an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 10 Nr. 1 gilt als Schaden an einer Sparanlage.

 
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Zitierungen von § 36 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RepG Allgemeines
... Entschädigung wird nach den §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des § 36 , zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt. Hierbei gilt folgendes: 1.  ...
§ 36a RepG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen mit Zonenschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes
... 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt, 3. des § 36 Abs. 2 ein Zonenschaden an Sparanlagen nicht zu ...
§ 39 RepG Auszahlungsbetrag
... Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... anzuwenden und von dem hiernach berechneten Sparerzuschlag der Sparerzuschlag nach § 36 des Reparationsschädengesetzes ...